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297. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

 

(vom 28. Juni 1996 BGBl 297/1996, geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001)

idF 268. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die

Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geändert wird

(vom 25. August 2010 BGBl. II Nr. 268/2010) - Konsolidierte Fassung

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,

Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

1. ABSCHNITT

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten

Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen sowie

Unternehmensbeteiligungen,

2. die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung

sonstiger Rechte einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten

über bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen,

3. die Vermittlung von Hypothekardarlehen und

4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds.

2. ABSCHNITT

Standes- und Ausübungsregeln

Standesgemäßes Verhalten

§ 2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten

anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu

beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

§ 4. (1) Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern

insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

1. ohne Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder

durchführen oder

2. Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler,

auf die Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe der

Provision ausdrücklich hinzuweisen oder

3. einen Maklervertrag abschließen, ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche

Bestätigung über den wesentlichen Vertragsinhalt zu geben oder

4. eine Privatperson (§ 57 Abs. 1 GewO 1994), mit der sie einen Maklervertrag abgeschlossen

haben oder abzuschließen beabsichtigen, auf die Möglichkeit einer teilweisen oder gänzlichen

Fremdfinanzierung des zu vermittelnden Geschäftes hinweisen, ohne den Auftraggeber spätestens

vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die finanzielle Gesamtbelastung, insbesondere über

allenfalls zu leistende Anzahlungen und die Höhe der Rückzahlungsraten sowie gegebenenfalls über

die Voraussetzungen für die Übernahme von Wohnbauförderungsmitteln aufzuklären oder

5. anvertraute Gelder, die nicht unverzüglich weitergegeben werden, nicht auf ein

Anderkonto einlegen oder

6. Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten oder

7. vor Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß § 30a des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr.

140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1996, oder vor dem

rechtswirksamen Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ein Angeld, Reugeld, eine

Anzahlung, Provisionszahlungen oder Teile von Provisionszahlungen entgegennehmen oder

8. Hypothekardarlehen vermitteln, ohne den Auftraggeber in schriftlicher Form über die in

§ 33 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, angeführten Beträge

aufzuklären oder

9. Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO 1994) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur

Vermittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu

sein.

(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für den

Kundenverkehr des Immobilienmaklers bestimmten Geschäftsräumen handelt.

§ 5. Die Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen

gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

1. die Berufsangabe unterlassen oder

2. mit Personen regelmäßig zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung entsprechender

Sorgfalt wissen müssen, daß sie das Gewerbe der Immobilienmakler oder das Gewerbe der

Immobilienverwalter oder das Gewerbe der Bauträger unbefugt ausüben oder

3. in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung des

beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber direkt in Verbindung treten oder

4. insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen

Immobilienmakler infolge Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers über

das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des

Rechtsgeschäftes wesentlich sind (zB Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von

einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen oder

5. einen Maklervertrag abschließen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines

ordentlichen Immobilienmaklers wissen müssen, daß der einem anderen befugten

Immobilienmakler erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist oder

6. die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen anbieten oder diese Vermittlungen zu

Bedingungen (insbesondere Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder durchführen, die

einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder

7. unlautere Kundenabwerbung betreiben.

Inserate

§ 6. (1) Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler stammen. Ein

Hinweis auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist abweichend

von § 4 Abs. 1 Z 2 nicht erforderlich.

(2) Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle der Angabe

einer Anzahlung auf die Höhe der laufenden Rückzahlung sowie auf den Gesamtbetrag hinzuweisen.

(3) In Inseraten über Mietwohnungen haben Immobilienmakler Angaben über die monatliche

Belastung in Form der Gesamtbelastung sowie – sofern es sich nicht um einen Pauschalmietzins

handelt – Angaben über den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti und die

Umsatzsteuer zu machen.

Verschwiegenheit

§ 7. (1) Immobilienmakler sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer

Berufsausübung bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer und

sonstigen Mitarbeiter zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit den Immobilienmakler gegenüber

dem Auftraggeber Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen oder dem Auftraggeber die

erforderlichen Nachrichten zu geben sind. Der Immobilienmakler ist von der Pflicht zur

Verschwiegenheit weiters entbunden, soweit es für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen

erforderlich ist.

Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung

§ 8. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren

Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.

Arbeitnehmer

§ 9. (1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen Landesinnung der Immobilien- und

Vermögenstreuhänder die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und

sonstigen Mitarbeiter umgehend, spätestens aber zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Aufnahme

oder der Beendigung der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.

(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden

Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter auch deren Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und

Unterkunft (Wohnung) anzugeben.

3. ABSCHNITT

Geschäftsbedingungen

Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für

Konsumenteninformation

§ 10. Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein

für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene

Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und

Vermögenstreuhänder empfohlen wird.

4. ABSCHNITT

Höchstbeträge

Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen

§ 11. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters.

§ 12. (1) Wird mit dem Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die

Provision oder sonstige Vergütung die sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus den §§ 15 bis 27 ergebenden

Höchstbeträge nicht übersteigen. Wird auch mit dem anderen Auftraggeber eine Provision oder

sonstige Vergütung vereinbart, so darf auch diese den jeweils festgelegten Höchstbetrag nicht

übersteigen. Die Umsatzsteuer ist in den festgelegten Höchstbeträgen nicht enthalten.

(2) Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den

zulässigen Höchstbetrag bis zu 100 Prozent überschreiten, sofern mit dem anderen Teil keine

Provision oder sonstige Vergütung vereinbart wird. Wird der festgelegte Höchstbetrag durch die mit

dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung nicht ausgeschöpft, so darf

die mit dem anderen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten

Höchstbetrag höchstens um jenen Betrag überschreiten, um den die mit dem einen Auftraggeber

vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag unterschreitet.

(3) Betrifft die Vermittlung eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, so darf die mit dem

Wohnungssuchenden vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Höchstbetrag gemäß Abs. 2

nicht überschreiten.

(4) Ist der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 15 Abs. 2 oder des § 18 oder des § 25 Abs. 1

oder des § 26 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer als der mit dem Prozentsatz der

nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, so gilt der

Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer als Höchstbetrag.

§ 13. Die Immobilienmakler haben in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen die

für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem

ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen. Diese

Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Rechtsgeschäften

betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen angeboten wird. Bei

der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.

§ 14. Vermittelt der Immobilienmakler einen Vertrag, mit dem einem Auftraggeber das zeitlich

befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu

bringen (Optionsvertrag), so darf die mit diesem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige

Vergütung die Hälfte des für das im Maklervertrag genannte Geschäft festgelegten Höchstbetrages

nicht übersteigen. Macht der Auftraggeber von seinem Optionsrecht Gebrauch, so darf die für diesen

Fall vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Differenz zwischen dem für das betreffende

Geschäft festgelegten Höchstbetrag und der für die Vermittlung des Optionsvertrages zu

bezahlenden Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen.

Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften

über Immobilien und Unternehmen

§ 15. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung

1. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles

oder

2. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum

besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder

3. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder

4. von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder

5. einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden

Grundstück darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:

1. bei einem Wert bis € 36 336,42 ......................... 4 Prozent

2. bei einem Wert von mehr als € 36 336,42 ............... 3 Prozent

Berechnung des Wertes

§ 16. (1) Der Wert gemäß § 15 Abs. 2 ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis für

das Objekt und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken

und sonstigen geldwerten Lasten sowie den Haftungsübernahmen entspricht, zu berechnen. Im Falle

des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen werden überdies die diesen Anteilen zuzuordnenden

Verbindlichkeiten hinzugerechnet. Der Verkehrswert der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,

Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art ist hinzuzurechnen, sofern

er nicht schon im Kaufpreis für das Objekt enthalten ist.

(2) Wird im Alleinvermittlungsauftrag vereinbart, daß der Auftraggeber die Provision auch

ohne Vermittlungserfolg zu bezahlen hat, wenn das Geschäft während der Dauer des

Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber

beauftragten Maklers zustande gekommen ist, so ist der Berechnung der Provisionshöhe der im

Alleinvermittlungsauftrag festgelegte Preis zugrunde zu legen, wenn der vereinbarte Kaufpreis

höher ist.

(3) Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß § 15 Abs. 2 bei Objekten mit gleichem

Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der

höhere Verkehrswert.

(4) Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß Abs. 3 sind auch die

Verkehrswerte der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und Geräte

und sonstiger Betriebsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht bereits im

Verkehrswert enthalten sind.

Vermittlung von Hypothekardarlehen

§ 17. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens

darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung

des Hypothekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 steht. Besteht

kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der

Darlehenssumme nicht übersteigen.

Vermittlung von Baurechten

§ 18. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im

folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:

Höchstbetrag der Provision

Dauer des Baurechtes oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer

des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses

1. von 10 bis 30 Jahren .............. 3 Prozent

2. über 30 Jahre ...................... 2 Prozent

(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre

berechnet werden.

Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Geschäftsräume

§ 19. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines

unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über

Geschäftsräume aller Art (Lokale, Verkaufsräume, Magazine, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Bürooder

Kanzleiräume, Lager- und Einstellplätze usw.) darf den Betrag des dreifachen monatlichen

Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf mindestens zwei, jedoch nicht

mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des zweifachen monatlichen

Bruttomietzinses nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf weniger als zwei Jahre befristet, so darf

die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung

eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume darf den

Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume

aller Art eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer

insgesamt höchstens drei Jahre, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag

nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag

ergänzt, der unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer den jeweils festgelegten

Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet. Wird für den Fall einer Verlängerung

eines befristeten Mietvertrages über Geschäftsräume aller Art eine weitere Provision oder sonstige

Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder wird für den

Fall der Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder

sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter

vereinbarte weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die

zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den dreifachen monatlichen Bruttomietzins

ergänzt.

Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

§ 20. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines

unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine

Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses

(§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die

Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

(2) Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung

eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein

Einfamilienhaus darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

Dies gilt nicht für die Vermittlung eines Mietvertrages über Wohnungen, die Mietern als

Ersatzwohnungen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn

beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder

sonstige Vergütung trifft.

(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietvertrages über eine Wohnung

oder ein Einfamilienhaus eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die

weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst

vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der unter Berücksichtigung

der gesamten Vertragsdauer den Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung bildet,

höchstens jedoch einem halben monatlichen Bruttomietzins entspricht. Wird für den Fall der

Umwandlung des befristeten Mietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus in einen

unbefristeten Mietvertrag eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf sowohl

die mit dem Mieter als auch die mit dem Vermieter vereinbarte weitere Provision oder sonstige

Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige

Vergütung auf den Höchstbetrag nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 ergänzt, höchstens jedoch einem

halben monatlichen Bruttomietzins entspricht.

Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen durch Hausverwalter

§ 21. (1) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem

Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die mit dem Mieter vereinbarte

Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte der nach § 20 Abs. 1 zu berechnenden Beträge nicht

übersteigen. § 20 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision

oder sonstige Vergütung darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht

übersteigen.

(2) Vermittelt ein Immobilienverwalter einen kürzer als auf zwei Jahre befristeten

Mietvertrag über eine Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so darf die mit

dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen

Bruttomietzinses nicht übersteigen.

(3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung

Wohnungseigentum besteht und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist.

Vermittlung besonderer Abgeltungen

§ 22. Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung

für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung

von Rechten darf jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (einschließlich

einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht übersteigen.

Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen

§ 23. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen

Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen.

Bruttomietzins

§ 24. (1) Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, dem auf den

Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu

entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für

allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und

Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des

Mietgegenstandes hinaus erbringt. Die zu entrichtende Umsatzsteuer ist nicht in den Bruttomietzins

einzurechnen. Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gehören insbesondere auch

Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art. Eine zeitlich

befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt.

(2) Bei der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung von

Mietverhältnissen an einer Wohnung, für die nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des

Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in den Bruttomietzins

einzurechnen.

Vermittlung von Pachtverhältnissen

insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft

§ 25. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer

vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und

forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:

Höchstbetrag der Provision Dauer des Pacht oder sonstigen Vergütung

in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings

1. von 10 bis 30 Jahren ............. 3 Prozent

1. bis zu 6 Jahren .................... 5 Prozent

2. bis zu 12 Jahren .................. 4 Prozent

3. bis zu 24 Jahren .................. 3 Prozent

4. über 24 Jahre ..................... 2 Prozent

(2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer

vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und

forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben darf den Betrag von fünf Prozent des auf die Pachtdauer von fünf Jahren entfallenden

Pachtschillings nicht übersteigen.

(3) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Ablöse für Vieh-, Feld- und

Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. darf drei Prozent des Gegenwertes dieses Zugehörs nicht

übersteigen.

Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen

§ 26. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer

vereinbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den im folgenden

jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:

Höchstbetrag der Provision Dauer des Pacht oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die

Pachtdauer entfallenden Pachtschillings

1. bis zu 5 Jahren ................... 5 Prozent

2. bis zu 10 Jahren .................. 4 Prozent

3. über 10 Jahre ..................... 3 Prozent

(2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer

vereinbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den Betrag des auf die

Pachtdauer von drei Monaten entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.

(3) Die mit dem Verpächter und mit dem Vorpächter vereinbarte Provision oder sonstige

Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände darf

jeweils fünf Prozent des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages nicht übersteigen.

Vergütung bei der Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte

§ 27. Die mit dem Überlasser vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die

§§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an

Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des

dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. Die mit dem Gebrauchs- oder

Nutzungsberechtigten vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18

bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an

Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des zweifachen monatlichen

Bruttoentgeltes nicht übersteigen. §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.

5. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 28. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBl. Nr. 323, über

Ausübungsregeln für Immobilienmakler, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 66/1994,

außer Kraft.

(2) § 15 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1.

Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 6 Abs. 3 19, 20, 21, 27 und 29 samt Überschriften in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 268/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 29. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2010 bereits

vereinbarten Provisionen und sonstigen Vergütungen sind die bisherigen Vorschriften weiterhin

anzuwenden.

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